1. Versteigerungsauftrag
1. Das Auktionshaus wird mit Unterzeichnung des Einlieferungs-Vertrages vom Auftraggeber beauftragt, die zu versteigernder Objekte gemäß Einlieferungs-Vertrag auf Grundlage dieser Einlieferungsbedingungen sowie der Versteigerungsbedingungen als Kommissionär im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versteigern bzw. im Nachverkauf zu verkaufen. Anlaß der Versteigerung bzw. des Nachverkaufs ist die freiwillige Veräußerung.
2. Der Auftraggeber erkennt mit Unterzeichnung des Einlieferungs-Vertrages die Einlieferungsbedingungen sowie die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen der Firma JSM-Auktionen an.
2. Angaben des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber garantiert, daß er die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die von ihm eingelieferten Objekte besitzt bzw. ermächtigt ist, für diese zu handeln und sie durch keine Rechte Dritter belastet sind.
2. Der Auftraggeber versichert, daß alle Angaben zu den eingelieferten Gegenständen laut Einlieferungsvertrag, insbesondere zu deren Urheber, Technik, Signatur, Provenienz, Material und Oberfläche sowie ggf. zu Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit nach seinem Wissen zutreffend sind. Er versichert, dem Auktionshaus mitgeteilt zu haben, wenn nach seinem Wissen
- die Objekte Mängel oder Abweichungen vom Originalzustand, insbesondere Restaurierungen, Retuschierungen, Übermalungen oder Ergänzungen aufweisen,
- die Objekte Kopien oder Fälschungen sind,
- die Objekte innerhalb der letzten 2 Jahre durch einen Kunsthändler oder ein Auktionshaus verkauft oder versteigert wurden oder zum Verkauf oder zur Versteigerung angeboten wurden,
- für die Objekte die Umsatzsteuer nach der Regelbesteuerung erhoben wird (Gewerbetreibende).
Der Auftraggeber haftet insbesondere und in vollem Umfange für Angaben, die schriftlich als Vertragsbestandteil vereinbart werden und als „Angaben des Auftraggebers“ gekennzeichnet sind.
3. Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Rechtsmängel versteigerter Gegenstände, es sei denn, es wurde durch den Versteigerer gegenüber dem Käufer ein Haftungsausschluß erklärt. Der Auftraggeber stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die aus irgendeinem Grund gegen diesen aus Anlaß der Versteigerung bzw. der freihändigen Veräußerung in Verbindung mit den eingelieferten Gegenständen erhoben werden können, sofern solche Ansprüche nicht auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Freistellung umfaßt sowohl die Erfüllung begründeter wie auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
4. Dem Auftraggeber kann Umsatzsteuer nur bei Vorlage seiner Steuernummer ausgewiesen werden. Objekte, die der Umsatz-Regelbesteuerung unterliegen, sind dem Auktionshaus vor Vertragsabschluß zu benennen. Unterliegt ein Objekt der Umsatz-Regelbesteuerung und wird durch Verschulden des Auftraggebers in der Katalogbeschreibung nicht als solches ausgewiesen, so wird der Zuschlagspreis als Bruttopreis behandelt.
3. Katalogisierung, Versteigerung, Nachverkauf
1. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden unter Angabe des vereinbarten Schätzpreises im Katalog abgebildet und in der Auktion mit dem vereinbarten Limitpreis aufgerufen. Ist kein Limitpreis vereinbart, werden die Objekte mit 20 Euro aufgerufen.
2. Die in der Auktion nicht verkauften oder unter Vorbehalt zugeschlagenen Objekte überläßt der Auftraggeber dem Auktionshaus für die Dauer von vier Wochen nach dem Versteigerungstermin zum freihändigen Verkauf zum Limitpreis. Die Bedingungen für die Versteigerung gelten hierfür entsprechend.
3. Das Auktionshaus wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, von den eingelieferten Objekten Abbildungen zu erstellen und diese in jeder Form, auch über das Auktionsdatum hinaus, für Werbezwecke zu verwenden und, ggf. auch über Drittanbieter, zu publizieren. Alle Rechte an den Abbildungen stehen dem Auktionshaus zu.
4. Gebühren, Provision
1. Alle zur Versteigerung angebotenen Artikel werden im gedruckten Auktionskatalog farbig oder schwarz-weiß abgebildet. Das Auktionshaus berechnet dem Auftraggeber dafür eine anteilige Abbildungsgebühr. Die Höhe der Abbildungsgebühr inkl. MwSt. ermittelt sich abhängig vom festgesetzten Schätzpreis und Farbigkeit entsprechend nachstehender Tabelle.
|
Abbildung |
bis 100 € |
3,50 € |
100 € - 200 € |
5,50 € |
200 € - 500 € |
8,50 € |
500 € - 1.000 € |
12,00 € |
1.000 € - 2.500 € |
24,00 € |
2.500 € - 5.000 € |
32,00 € |
ab 5.000 € |
56,00 € |
2. Bei Versteigerung oder Verkauf der eingelieferten Ware durch das Auktionshaus berechnet das Auktionshaus dem Auftraggeber eine prozentuale Provision vom Zuschlags- bzw. Verkaufspreis in folgender Höhe je einzelner Posten: 18 % zzgl. MwSt.
3. Für Gegenstände, die der Auftraggeber selbst ersteigert oder durch Dritte in seinem Namen ersteigern läßt, gilt der Provisionsanspruch des Auktionshauses unverändert.
5. Abrechnung, Auszahlung
1. Das Auktionshaus zieht den Versteigerungserlös ein.
2. Das Auktionshaus wird dem Auftraggeber schnellstmöglich, spätestens aber zwei Wochen nach Eingang der Zahlung durch den Käufer, eine Abrechnung mit einer Auflistung der Zuschlagspreise und des Versteigerungsentgeltes zukommen lassen und den Auszahlungsbetrag per Überweisung, mittels Verrechnungsscheck oder bar in Euro auszahlen.
3. Erfolgt die Auszahlung an den Auftraggeber in einer anderen Währung als in Euro, so gilt der Währungsumrechnungskurs zum Zeitpunkt des Einganges der Zahlung des Käufers.
4. Das Auktionshaus ist weiterhin berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, den Anspruch an einen Inkassobüro abzutreten oder anderweitig zu verwerten, soweit hierdurch der Mindestpreis nicht unterschritten wird. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Anspruch gegen den Bieter zur eigenhändigen Durchsetzung vor einer derartigen Durchsetzung oder Verwertung an ihn abgetreten wird. Aus etwaigen Zahlungseingängen muß er die dem Auktionshaus nach diesem Vertrag zustehenden Beträge abführen.
6. Anlieferung, Lagerung, Versicherung, Warenrückgang
1. Der Auftraggeber liefert die zur Versteigerung kommenden Gegenstände auf seine Rechnung und seine Gefahr spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages beim Auktionshaus zu dessen Geschäftsanschrift ein, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
2. Die eingelieferten Objekte sind auf Kosten des Auktionshauses vom Tage des Eintreffens in den Geschäftsräumen des Auktionshauses bzw. bei Abholung ab dem Moment der Entgegennahme gegen Feuer, Leitungswasser und Einbruchdiebstahl zum vereinbarten Limitpreis und ab dem Zuschlag oder Verkauf zum Zuschlags- oder Verkaufspreis versichert, bis sie vom Käufer übernommen werden oder der Käufer bzw. gegebenenfalls der Einlieferer mit der Abnahme in Verzug geraten.
3. Das Auktionshaus wird Leistungen des Versicherers für die Beschädigung oder Zerstörung empfangener Gegenstände im Umfang der Ersatzleistung an den Auftraggeber weiterleiten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverkaufte Ware innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Abrechnung abzuholen. Auf Wunsch versendet das Auktionshaus die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftragebers. Der Auftraggeber gerät mit der Rücknahme der Ware in Verzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Mahnung des Auktionshauses abnimmt oder schriftlich den Versand beantragt. Ab Beginn des Verzuges ist das Auktionshaus berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 2,5 % des Schätzpreises je angebrochenem Monat für Kosten der Lagerung und Versicherung der Ware zu berechnen. Der Anspruch auf die Geltendmachung höherer Kosten bleibt vorbehalten. Die Regelungen gelten sinngemäß, wenn eine der beiden Vertragsparteien vom Vertrag zurücktritt.
7. Vertragsbindung, Provisionsanspruch
1. Der Versteigerungsvertrag ist für den Auftraggeber bis 6 Wochen nach der Auktion, in der die eingelieferten Objekte aufgerufen werden, bindend.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zum Vortag der Auktion vom Vertrag zurückzutreten. Das Auktionshaus kann in einem solchen Fall entsprechend der bereits erbrachten Leistungen folgende Netto-Provisionen verlangen: a) bis zum Zeitpunkt der Drucklegung des Kataloges 20% des vertraglich vereinbarten Schätzpreises,
b) nach dem Zeitpunkt der Drucklegung des Kataloges 30% des vertraglich vereinbarten Schätzpreises.
Kommt durch Verschulden des Auftraggebers zur oder nach der Auktion ein Verkauf an einen Dritten nicht zustande, so kann das Auktionshaus den entgangenen Provisionbetrag vom Einlieferer fordern.
3. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die gemäß Einlieferungsvertrag vereinbarten Angaben zu den eingelieferten Objekten unzutreffend oder unvollständig sind, so kann daß Auktionshaus eine Änderung des Schätzpreises und Limitpreises verlangen. Wird mit dem Auftraggeber eine Einigung über einen neu festzusetzenden Limitpreis nicht erzielt, so kann daß Auktionshaus bis zum Tage der Auktion unter Verzicht auf die ihm zustehende Provision vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
4. Das Auktionshaus kann die Auktion ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verschieben oder absagen. In diesem Fall bleiben der Auftraggeber wie auch das Auktionshaus an den Versteigerungsvertrag gebunden, sofern die Auktion innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom ursprünglich veranschlagten Termin, nachgeholt wird
5. Der Einlieferer verpflichtet sich, die dem Auktionshaus übergebenen Objekte ab dem Zeitpunkt der Übergabe bis 4 Wochen nach der Auktion nicht gegenüber Dritten anzubieten oder in irgendeiner Form zu bewerben.
8. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren, ist Nürnberg, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für Schadensersatzklagen aus unerlaubter Handlung, Schecks- und Wechselklagen und wenn der Auftraggeber oder Käufer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Das Einheitliche Recht über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) findet keine Anwendung, das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) finden keine Anwendung.
3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4. Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wir dadurch nicht berührt.
JSM-Auktionen
Jörg-Steffen Meister
Horneckerweg 6
90408 Nürnberg
Ust- IdNr.: DE241535700
Stand: 02. Januar 2016